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• § 1 Gegenstand der Verordnung
• § 2 Vertragsabschluß
• § 3 Bedarfsdeckung
• § 4 Art der Versorgung
• § 5 Umfang der Versorgung, Benachrichtigung der Versorgungsunterbrechungen
• § 6 Haftung bei Versorgungsstörungen
• § 7 Verjährung
• § 8 Grundstücksbenutzung
• § 9 Baukostenzuschüsse
• § 10 Hausanschluss
• § 11 Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze
• § 12 Kundenanlage
• § 13 Inbetriebsetzung der Kundenanlage
• § 14 Überprüfung der Kundenanlage
• § 15 Betrieb, Erweiterung und Änderung von Kundenanlagen und Verbrauchseinrichtungen; Mitteilungspflichten
• § 16 Zutrittsrecht
• § 17 Technische Anschlussbedingungen
• § 18 Messung
• § 19 Nachprüfung der Messeinrichtungen
• § 20 Ablesung
• § 21 Berechnungsfehler
• § 22 Verwendung des Wassers
• § 23 Vertragsstrafe
• § 24 Abrechnung, Preisänderungsklauseln
• § 25 Abschlagszahlungen
• § 26 Vordrucke für Rechnungen und Abschläge
• § 27 Zahlung, Verzug
• § 28 Vorauszahlungen
• § 29 Sicherheitsleistung
• § 30 Zahlungsverweigerung
• § 31 Aufrechnung
• § 32 Laufzeit des Versorgungsvertrages, Kündigung
• § 33 Einstellung der Versorgung, fristlose Kündigung
• § 34 Gerichtsstand
• § 35 Öffentlich-rechtliche Versorgung mit Wasser
• § 36 Berlin-Klausel
• § 37 In-Kraft-Treten
1. Soweit Wasserversorgungsunternehmen für den Anschluss an die
öffentliche Wasserversorgung und für die öffentliche Versorgung mit
Wasser Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwenden, die für eine
Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (allgemeine
Versorgungsbedingungen), gelten die §§ 2 und 34. Diese sind, soweit
Absatz 3 und § 35 nichts anderes vorsehen, Bestandteil des
Versorgungsvertrages.
2. Die Verordnung gilt nicht für den Anschluss und die Versorgung von
Industrieunternehmen und Weiterverteilern sowie die Vorhaltung von
Löschwasser.
3. Der Vertrag kann auch zu allgemeinen Versorgungsbedingungen
abgeschlossen werden, die von den §§ 2 bis 34 abweichen, wenn das
Wasserversorgungsunternehmen einen Vertragsabschluß zu den allgemeinen
Bedingungen dieser Verordnung angeboten hat und der Kunde mit den
Abweichungen ausdrücklich einverstanden ist. Auf die abweichenden
Bedingungen sind die §§ 3 bis 11 des Gesetzes zur Regelung des Rechts
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuwenden.
4. Das Wasserversorgungsunternehmen hat seine allgemeinen
Versorgungsbedingungen, soweit sie in dieser Verordnung nicht
abschließend geregelt sind oder nach Absatz 3 von den §§ 2 bis 34
abweichen, einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und
Preislisten in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben.
1. Der Vertrag soll schriftlich abgeschlossen werden. Ist er auf andere
Weise zustande gekommen, so hat das Wasserversorgungsunternehmen den
Vertragsabschluß dem Kunden unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
Wird die Bestätigung mit automatischen Einrichtungen ausgefertigt,
bedarf es keiner Unterschrift. Im Vertrag oder in der
Vertragsbestätigung ist auf die allgemeinen Versorgungsbedingungen
hinzuweisen.
2. Kommt der Vertrag dadurch zustande, dass Wasser aus dem
Verteilungsnetz des Wasserversorgungsunternehmens entnommen wird, so
ist der Kunde verpflichtet, dies dem Unternehmen unverzüglich
mitzuteilen. Die Versorgung erfolgt zu den für gleichartige
Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen.
3. Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, jedem Neukunden
bei Vertragsabschluß sowie den übrigen Kunden auf Verlangen die dem
Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versorgungsbedingungen
einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten
unentgeltlich auszuhändigen.
1. Das Wasserversorgungsunternehmen hat dem Kunden im Rahmen des
wirtschaftlich Zumutbaren die Möglichkeit einzuräumen, den Bezug auf
den von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu
beschränken. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Wasserbedarf im
vereinbarten Umfange aus dem Verteilungsnetz des
Wasserversorgungsunternehmens zu decken.
2. Vor der Errichtung einer Eigengewinnungsanlage hat der Kunde dem
Wasserversorgungsunternehmen Mitteilung zu machen. Der Kunde hat durch
geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigenanlage keine
Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind.
1. Das Wasserversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen
allgemeinen Versorgungsbedingungen einschließlich der dazugehörigen
Preise Wasser zur Verfügung.
2. Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen werden erst nach
öffentlicher Bekanntgabe wirksam. Dies gilt auch für die dazugehörigen
Preise, sofern sie nicht dem Kunden im Einzelfall mitgeteilt werden.
3. Das Wasser muss den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den
anerkannten Regeln der Technik für die vereinbarte Bedarfsart (Trink-
oder Betriebswasser) entsprechen. Das Wasserversorgungsunternehmen ist
verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der für eine
einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs in dem betreffenden
Versorgungsgebiet erforderlich ist. Das Unternehmen ist berechtigt, die
Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und
behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu
ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder
technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei sind die Belange des
Kunden möglichst zu berücksichtigen.
4. Stellt der Kunde Anforderungen an Beschaffenheit und Druck des
Wassers, die über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so
obliegt es ihm selbst, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
1. Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet,
Wasser im vereinbarten Umfang jederzeit am Ende der Anschlussleitung
zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht 1. soweit zeitliche
Beschränkungen zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung
erforderlich oder sonst vertraglich vorbehalten sind, 2. soweit und
solange das Unternehmen an der Versorgung durch höhere Gewalt oder
sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet
werden kann, gehindert ist.
2. Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme
betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Das
Wasserversorgungsunternehmen hat jede Unterbrechung oder
Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben.
3. Das Wasserversorgungsunternehmen hat die Kunden bei einer nicht nur
für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig
in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung
entfällt, wenn die Unterrichtung 1. nach den Umständen nicht
rechtzeitig möglich ist und das Unternehmen dies nicht zu verantworten
hat oder 2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen
verzögert würde.
1. Für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Wasserversorgung
oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet das
ihn beliefernde Wasserversorgungsunternehmen aus Vertrag oder
unerlaubter Handlung im Falle
[1] der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des
Kunden, es sei denn, dass der Schaden von dem Unternehmen oder einem
Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig
verursacht worden ist,
[2] der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass der Schaden weder
durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des Unternehmens oder
eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist,
[3] eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch
Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des Inhabers des Unternehmens
oder eines vertretungsberechtigten Organs oder Gesellschafters
verursacht worden ist. § 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen
anzuwenden.
2. Absatz 1 ist auch auf Ansprüche von Kunden anzuwenden, die diese
gegen ein drittes Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung
geltend machen. Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet,
seinen Kunden auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch
ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft
zu geben, das sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise
aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des
Schadensersatzes erforderlich ist.
3. Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15 Euro.
4. Ist der Kunde berechtigt, das gelieferte Wasser an einen Dritten
weiterzuleiten, und erleidet dieser durch Unterbrechung der
Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung einen
Schaden, so haftet das Wasserversorgungsunternehmen dem Dritten
gegenüber in demselben Umfange wie dem Kunden aus dem
Versorgungsvertrag.
5. Leitet ein Kunde das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so
hat er im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, dass
dieser aus unerlaubter Handlung keine weitergehenden
Schadensersatzansprüche erheben kann, als sie in den Absätzen 1 bis 3
vorgesehen sind. Das Wasserversorgungsunternehmen hat den Kunden
hierauf bei Abschluss des Vertrages besonders hinzuweisen.
6. Der Kunde hat den Schaden unverzüglich dem ihn beliefernden
Wasserversorgungsunternehmen oder, wenn dieses feststeht, dem
ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. Leitet der Kunde das
gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er diese
Verpflichtung auch dem Dritten aufzuerlegen.
1. Schadensersatzansprüche der in § 6 bezeichneten Art verjähren in
drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Ersatzberechtigte von
dem Schaden, von den Umständen, aus denen sich seine
Anspruchsberechtigung ergibt, und von dem ersatzpflichtigen
Wasserversorgungsunternehmen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese
Kenntnis in fünf Jahren von dem schädigenden Ereignis an.
2. Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten
Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so ist die
Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung
der Verhandlungen verweigert.
3. § 6 Abs. 5 gilt entsprechend.
1. Kunden und Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben
für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von
Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser
über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie
erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht
betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen
sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der
Wasserversorgung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der
Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt,
wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als
notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.
2. Der Kunde oder Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang
der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstückes zu benachrichtigen.
3. Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen
verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr
zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat das
Wasserversorgungsunternehmen zu tragen; dies gilt nicht, soweit die
Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dienen.
4. Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer
die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen
des Unternehmens noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn,
dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.
5. Kunden und Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind,
haben auf Verlangen des Wasserversorgungsunternehmens die schriftliche
Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Benutzung des zu versorgenden
Grundstücks im Sinne der Absätze 1 und 4 beizubringen.
6. Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und
Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für
den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt
sind.
1. Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, von den
Anschlussnehmern einen angemessenen Baukostenzuschuss zur teilweisen
Abdeckung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten
für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung
dienenden Verteilungsanlagen zu verlangen, soweit sie sich
ausschließlich dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der
Anschluss erfolgt. Baukostenzuschüsse dürfen höchstens 70 vom Hundert
dieser Kosten abdecken.
2. Der von den Anschlussnehmern als Baukostenzuschuss zu übernehmende
Kostenanteil kann unter Zugrundelegung der Straßenfrontlänge des
anzuschließenden Grundstücks und des Preises für einen Meter
Versorgungsleitung bemessen werden. Der Preis für einen Meter
Versorgungsleitung ergibt sich aus den Anschaffungs- und
Herstellungskosten der in Absatz 1 genannten Verteilungsanlagen,
geteilt durch die Summe der Straßenfrontlängen aller Grundstücke, die
im betreffenden Versorgungsbereich an die Verteilungsanlagen
angeschlossen werden können. Das Wasserversorgungsunternehmen kann der
Berechnung eine die Verhältnisse des Versorgungsbereichs
berücksichtigende Mindeststraßenfrontlänge von bis zu 15 Metern
zugrunde legen.
3. Das Wasserversorgungsunternehmen kann bei der Bemessung des
Baukostenzuschusses an Stelle oder neben der Straßenfrontlänge andere
kostenorientierte Bemessungseinheiten, wie die Grundstücksgröße, die
Geschoßfläche oder die Zahl der Wohnungseinheiten oder gleichartiger
Wirtschaftseinheiten, verwenden. In diesem Fall ist bei der Berechnung
des Baukostenzuschusses die Summe der Bemessungseinheiten der
Grundstücke zu berücksichtigen, die im betreffenden Versorgungsbereich
angeschlossen werden können.
4. Ein weiterer Baukostenzuschuss darf nur verlangt werden, wenn der
Anschlussnehmer seine Leistungsanforderungen wesentlich erhöht. Er ist
nach den Absätzen 2 und 3 zu bemessen.
5. Wird ein Anschluss an eine Verteilungsanlage hergestellt, die vor
dem 1. Januar 1981 errichtet worden oder mit deren Errichtung vor
diesem Zeitpunkt begonnen worden ist, so kann das
Wasserversorgungsunternehmen abweichend von den Absätzen 1 bis 3 einen
Baukostenzuschuss nach Maßgabe der für die Anlage bisher verwendeten
Berechnungsmaßstäbe verlangen.
6. Der Baukostenzuschuss und die in § 10 Abs. 4 geregelten
Hausanschlusskosten sind getrennt zu errechnen und dem Anschlusnehmer
aufgegliedert auszuweisen.
1. Der Hausanschlus besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes
mit der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle des
Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung.
2. Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden
nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner
berechtigten Interessen vom Wasserversorgungsunternehmen bestimmt.
3. Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des
Wasserversorgungsunternehmens und stehen vorbehaltlich abweichender
Vereinbarung in dessen Eigentum. Sie werden ausschließlich von diesem
hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt,
müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Soweit das
Versorgungsunternehmen die Erstellung des Hausanschlusses oder
Veränderungen des Hausanschlusses nicht selbst, sondern durch
Nachunternehmer durchführen lässt, sind Wünsche des Anschlussnehmers
bei der Auswahl der Nachunternehmer zu berücksichtigen. Der
Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere
Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen
auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.
4. Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, vom Anschlussnehmer
die Erstattung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen
Kosten für
o die Erstellung des Hausanschlusses,
o die Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder
Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm
veranlasst werden,
zu verlangen. Die Kosten können pauschal berechnet werden.
5. Kommen innerhalb von fünf Jahren nach Herstellung des
Hausanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Hausanschluss
dadurch teilweise zum Bestandteil des Verteilungsnetzes, so hat das
Wasserversorgungsunternehmen die Kosten neu aufzuteilen und dem
Anschlussnehmer den etwa zuviel gezahlten Betrag zu erstatten.
6. Soweit hinsichtlich des Eigentums am Hausanschluss und der daraus
folgenden Pflichten zur Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung,
Änderung, Abtrennung und Beseitigung bestehende allgemeine
Versorgungsbedingungen von Absatz 3 abweichen, können diese Regelungen
auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung beibehalten werden.
7. Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das
Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen sind dem
Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen.
8. Kunden und Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind,
haben auf Verlangen des Wasserversorgungsunternehmens die schriftliche
Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung des
Hausanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen
beizubringen.
1. Das Wasserversorgungsunternehmen kann verlangen, dass der
Anschlussnehmer auf eigene Kosten nach seiner Wahl an der
Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht oder
Wasserzählerschrank anbringt, wenn
o das Grundstück unbebaut ist oder
o die Versorgung des Gebäudes mit Anschlussleitungen erfolgt, die
unverhältnismäßig lang sind oder nur unter besonderen Erschwernissen
verlegt werden können, oder
o kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist.
2. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten.
3. Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen auf seine
Kosten verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr
zumutbar sind und die Verlegung ohne Beeinträchtigung einer
einwandfreien Messung möglich ist.
4. § 10 Abs. 8 gilt entsprechend.
1.in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen 2.in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Türkei und die nicht den technischen Spezifikationen der Zeichen nach Satz 3 entsprechen, 5. Die Teile des Hausanschlusses, die in Anwendung von 10 Abs. 6 im Eigentum des Kunden stehen und zu deren Unterhaltung er verpflichtet ist, sind Bestandteile der Kundenanlage.
1. Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss, mit Ausnahme der Messeinrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens, ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.
2. Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Verordnung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch das Wasserversorgungsunternehmen oder ein in ein Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens eingetragenes Installationsunternehmen erfolgen. Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Ausführungen der Arbeiten zu überwachen.
3. Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen befinden, können plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Kundenanlage gehören, unter Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben des Wasserversorgungsunternehmens zu veranlassen.
4. Es dürfen nur Produkte und Geräte verwendet werden, die den allgemein anerkannten
Regeln der Technik entsprechen. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 1 wird
vermutet, wenn eine CE-Kennzeichnung für den ausdrücklichen Einsatz im
Trinkwasserbereich vorhanden ist. Sofern diese CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben
ist, wird dies auch vermutet, wenn das Produkt oder Gerät ein Zeichen eines
akkreditierten Branchenzertifizierers trägt, insbesondere das DIN-DVGW-Zeichen oder
DVGW-Zeichen. Produkte und Geräte, die
Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt worden sind oder
rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind
werden einschließlich der in den vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen und
Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das in Deutschland
geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
1. Das Wasserversorgungsunternehmen oder dessen Beauftragte schließen
die Kundenanlage an das Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb.
2. Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist beim Wasserversorgungsunternehmen über das Installationsunternehmen zu beantragen.
3. Das Wasserversorgungsunternehmen kann für die Inbetriebsetzung vom
Kunden Kostenerstattung verlangen; die Kosten können pauschal berechnet
werden.
1. Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Kundenanlage
vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Es hat den Kunden
auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren
Beseitigung verlangen.
2. Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder
erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist das
Wasserversorgungsunternehmen berechtigt, den Anschluss oder die
Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib und Leben ist es hierzu
verpflichtet.
3. Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie
durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt das
Wasserversorgungsunternehmen keine Haftung für die Mängelfreiheit der
Anlage. Dies gilt nicht, wenn es bei einer Lieferprüfung Mängel
festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib und Leben darstellen.
1. Anlage und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, dass
Störungen anderer Kunden, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des
Wasserversorgungsunternehmens oder Dritter oder Rückwirkungen auf die
Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.
2. Erweiterungen und Änderungen der Anlage sowie die Verwendung
zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen sind dem
Wasserversorgungsunternehmen mitzuteilen, soweit sich dadurch
preisliche Bemessungsgrößen ändern oder sich die vorzuhaltende Leistung
wesentlich erhöht.
Der Kunde hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des
Wasserversorgungsunternehmens den Zutritt zu seinen Räumen und zu den
in § 11 genannten Einrichtungen zu gestatten, soweit dies für die
Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte
und Pflichten nach dieser Verordnung, insbesondere zur Ablesung, oder
zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen erforderlich und
vereinbart ist.
1. Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, weitere technische
Anforderungen an den Hausanschluss und andere Anlagenteile sowie an den
Betrieb der Anlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren
und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die
Erfordernisse des Verteilungsnetzes notwendig ist. Diese Anforderungen
dürfen den anerkannten Regeln der Technik nicht widersprechen. Der
Anschluss bestimmter Verbrauchseinrichtungen kann von der vorherigen
Zustimmung des Versorgungsunternehmens abhängig gemacht werden. Die
Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluss eine sichere
und störungsfreie Versorgung gefährden würde.
2. Das Wasserversorgungsunternehmen hat die weiteren technischen
Anforderungen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Behörde kann sie
beanstanden, wenn sie mit Inhalt und Zweck dieser Verordnung nicht zu
vereinbaren sind.
1. Das Wasserversorgungsunternehmen stellt die vom Kunden verbrauchte
Wassermenge durch Messeinrichtungen fest, die den eichrechtlichen
Vorschriften entsprechen müssen. Bei öffentlichen
Verbrauchseinrichtungen kann die gelieferte Menge auch rechnerisch
ermittelt oder geschätzt werden, wenn die Kosten der Messung außer
Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen.
2. Das Wasserversorgungsunternehmen hat dafür Sorge zu tragen, dass
eine einwandfreie Messung der verbrauchten Wassermenge gewährleistet
ist. Es bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der
Messeinrichtungen. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung,
Unterhaltung und Entfernung der Messeinrichtungen Aufgabe des
Unternehmens. Es hat den Kunden und den Anschlussnehmer anzuhören und
deren berechtigte Interessen zu wahren. Es ist verpflichtet, auf
Verlangen des Kunden oder des Hauseigentümers die Messeinrichtungen zu
verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung
möglich ist; der Kunde oder der Hauseigentümer ist verpflichtet, die
Kosten zu tragen.
3. Der Kunde haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der
Messeinrichtungen, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat den
Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen dem
Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen. Er ist
verpflichtet, sie vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor
Frost zu schützen.
1. Der Kunde kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch
eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des
§ 6 Abs. 2 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Kunde den Antrag auf
Prüfung nicht bei dem Wasserversorgungsunternehmen, so hat er dieses
vor Antragstellung zu benachrichtigen.
2. Die Kosten der Prüfung fallen dem Unternehmen zur Last, falls die
Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst
dem Kunden.
1. Die Messeinrichtungen werden vom Beauftragten des
Wasserversorgungsunternehmens möglichst in gleichen Zeitabständen oder
auf Verlangen des Unternehmens vom Kunden selbst abgelesen. Dieser hat
dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen leicht zugänglich
sind.
2. Solange der Beauftragte des Unternehmens die Räume des Kunden nicht
zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf das Unternehmen den
Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die
tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
1. Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der
Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des
Rechnungsbetrages festgestellt, so ist der zuviel oder zuwenig
berechnete Betrag zu erstatten oder nach zu entrichten. Ist die Größe
des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine
Messeinrichtung nicht an, so ermittelt das Wasserversorgungsunternehmen
den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus
dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der
Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund
des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen
Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
2. Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers
vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung
des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in
diesem Fall ist der Anspruch auf längstens zwei Jahre beschränkt.
1. Das Wasser wird nur für die eigenen Zwecke des Kunden, seiner Mieter
und ähnlich berechtigter Personen zur Verfügung gestellt. Die
Weiterleitung an sonstige Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung
des Wasserversorgungsunternehmens zulässig. Diese muss erteilt werden,
wenn dem Interesse an der Weiterleitung nicht überwiegende
versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.
2. Das Wasser darf für alle Zwecke verwendet werden, soweit nicht in
dieser Verordnung oder aufgrund sonstiger gesetzlicher oder
behördlicher Vorschriften Beschränkungen vorgesehen sind. Das
Wasserversorgungsunternehmen kann die Verwendung für bestimmte Zwecke
beschränken, soweit dies zur Sicherstellung der allgemeinen
Wasserversorgung erforderlich ist.
3. Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser ist beim
Wasserversorgungsunternehmen vor Beginn der Bauarbeiten zu beantragen.
Der Antragsteller hat dem Wasserversorgungsunternehmen alle für die
Herstellung und Entfernung des Bauwasseranschlusses entstehenden Kosten
zu erstatten. Die Sätze 1 und 2 gelten für Anschlüsse zu sonstigen
vorübergehenden Zwecken entsprechend.
4. Soll Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen,
sondern zu anderen vorübergehenden Zwecken entnommen werden, sind
hierfür Hydrantenstandrohre des Wasserversorgungsunternehmens mit
Wasserzählern zu benutzen.
1. Entnimmt der Kunde Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor
Anbringung der Messeinrichtungen oder nach Einstellung der Versorgung,
so ist das Wasserversorgungsunternehmen berechtigt, eine Vertragsstrafe
zu verlangen. Dabei kann höchstens vom Fünffachen desjenigen Verbrauchs
ausgegangen werden, der sich auf der Grundlage des Vorjahresverbrauchs
anteilig für die Dauer der unbefugten Entnahme ergibt. Kann der
Vorjahresverbrauch des Kunden nicht ermittelt werden, so ist derjenige
vergleichbarer Kunden zugrunde zu legen. Die Vertragsstrafe ist nach
den für den Kunden geltenden Preisen zu berechnen.
2. Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde
vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur
Preisbildung erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe
beträgt das Zweifache des Betrags, den der Kunde bei Erfüllung seiner
Verpflichtungen nach den für ihn geltenden Preisen zusätzlich zu zahlen
gehabt hätte.
3. Ist die Dauer der unbefugten Entnahme oder der Beginn der
Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe nach
vorstehenden Grundsätzen über einen festgestellten Zeitraum hinaus für
längstens ein Jahr erhoben werden.
1. Das Entgelt wird nach Wahl des Wasserversorgungsunternehmens
monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate
nicht wesentlich überschreiten dürfen, abgerechnet.
2. Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Preise, so
wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig
berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der
Grundlage der für die jeweilige Abnehmergruppe maßgeblichen
Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei
Änderung des Umsatzsteuersatzes.
3. Preisänderungsklauseln sind kostennah auszugestalten. Sie dürfen die
Änderung der Preise nur von solchen Berechnungsfaktoren abhängig
machen, die der Beschaffung und Bereitstellung des Wassers zuzurechnen
sind. Die Berechnungsfaktoren müssen vollständig und in allgemein
verständlicher Form ausgewiesen werden.
1. Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann das
Wasserversorgungsunternehmen für die nach der letzten Abrechnung
verbrauchte Wassermenge Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig
für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im
zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung
nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem
durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde
glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies
angemessen zu berücksichtigen.
2. Ändern sich die Preise, so können die nach der Preisänderung
anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung
entsprechend angepasst werden.
3. Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen
verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu
erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu
verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zuviel
gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten.
Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen verständlich sein. Die
für die Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und
in allgemein verständlicher Form auszuweisen.
1. Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom
Wasserversorgungsunternehmen angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch
zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
2. Bei Zahlungsverzug des Kunden kann das Wasserversorgungsunternehmen,
wenn es erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen
Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten auch
pauschal berechnen.
1. Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, für den
Wasserverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen,
wenn nach den Umständen des Einzelfalls zu besorgen ist, dass der Kunde
seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
2. Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden
Abrechnungszeitraumes oder dem durchschnittlichen Verbrauch
vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch
erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.
Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt
das Wasserversorgungsunternehmen Abschlagszahlungen, so kann es die
Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die
Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen.
3. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das
Wasserversorgungsunternehmen auch für die Erstellung oder Veränderung
des Hausanschlusses sowie in den Fällen des 22 Abs. 3 Satz 1
Vorauszahlungen verlangen.
1. Ist der Kunde oder Anschlussnehmer zur Vorauszahlung nicht in der
Lage, so kann das Wasserversorgungsunternehmen in angemessener Höhe
Sicherheitsleistung verlangen.
2. Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach $ 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst.
3. Ist der Kunde oder Anschlussnehmer in Verzug und kommt er nach
erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen
Zahlungsverpflichtungen aus dem Versorgungsverhältnis nach, so kann
sich das Wasserversorgungsunternehmen aus der Sicherheit bezahlt
machen. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen.
Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden
oder Anschlußnehmers.
4. Die Sicherheit ist zurückzugeben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind.
Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
1. soweit sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen, und
2. wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb
von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder
Abschlagsberechnung geltend gemacht wird.
Gegen Ansprüche des Wasserversorgungsunternehmens kann nur mit
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen
aufgerechnet werden.
1. Das Vertragsverhältnis läuft so lange ununterbrochen weiter, bis es
von einer der beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat auf das
Ende eines Kalendermonats gekündigt wird.
2. Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit zweiwöchiger Frist auf das Ende eines Kalendermonats zu kündigen.
3. Wird der Verbrauch von Wasser ohne ordnungsmäßige Kündigung
eingestellt, so haftet der Kunde dem Wasserversorgungsunternehmen für
die Bezahlung des Wasserpreises für den von der Messeinrichtung
angezeigten Verbrauch und für die Erfüllung sämtlicher sonstiger
Verpflichtungen.
4. Ein Wechsel in der Person des Kunden ist dem
Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen und bedarf dessen
Zustimmung. Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, dem Eintritt des
Dritten in die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und
Pflichten zuzustimmen.
5. Tritt anstelle des bisherigen Wasserversorgungsunternehmens ein
anderes Unternehmen in die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden
Rechte und Pflichten ein, so bedarf es hierfür nicht der Zustimmung des
Kunden. Der Wechsel des Wasserversorgungsunternehmens ist öffentlich
bekannt zu geben.
6. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
7. Der Kunde kann eine zeitweilige Absperrung seines Anschlusses verlangen, ohne damit das Vertragsverhältnis zu lösen.
1. Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Versorgung
fristlos einzustellen, wenn der Kunde den allgemeinen
Versorgungsbedingungen zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich
ist, um
o eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden,
o den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern oder
o zu gewährleisten, dass Störungen anderer Kunden, störende
Rückwirkungen auf Einrichtungen des Unternehmens oder Dritter oder
Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.
2. Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer
Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist das
Wasserversorgungsunternehmen berechtigt, die Versorgung zwei Wochen
nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde darlegt,
dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der
Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der
Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt. Das
Wasserversorgungsunternehmen kann mit der Mahnung zugleich die
Einstellung der Versorgung androhen.
3. Das Wasserversorgungsunternehmen hat die Versorgung unverzüglich
wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen
sind und der Kunde die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der
Versorgung ersetzt hat. Die Kosten können pauschal berechnet werden.
4. Das Wasserversorgungsunternehmen ist in den Fällen des Absatzes 1
berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, in den Fällen
der Nummern 1 und 3 jedoch nur, wenn die Voraussetzungen zur
Einstellung der Versorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten
Zuwiderhandlungen nach Absatz 2 ist das Unternehmen zur fristlosen
Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde;
Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
1. Der Gerichtsstand für Kaufleute, die nicht zu den in § 4 des
Handelsgesetzbuchs bezeichneten Gewerbetreibenden gehören, juristische
Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche
Sondervermögen ist am Sitz der für den Kunden zuständigen
Betriebsstelle des Wasserversorgungsunternehmens.
2. Das gleiche gilt,
o wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder
o wenn der Kunde nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung
verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist.
1. Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis
öffentlich-rechtlich regeln, sind den Bestimmungen dieser Verordnung
entsprechend zu gestalten; unberührt bleiben die Regelungen des
Verwaltungsverfahrens sowie gemeinderechtliche Vorschriften zur
Regelung des Abgabenrechts.
2. Bei Inkrafttreten dieser Verordnung geltende Rechtsvorschriften, die
das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind bis zum 1.
Januar 1982 anzupassen.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in
Verbindung mit § 29 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch im Land Berlin.
1. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1980 in Kraft.
2. Die §§ 2 bis 34 gelten auch für Versorgungsverträge, die vor dem 1. April 1980 zustande gekommen sind, unmittelbar.
Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, die Kunden in
geeigneter Weise hierüber zu unterrichten. Laufzeit und
Kündigungsbestimmungen der vor Verkündung dieser Verordnung
abgeschlossenen Versorgungsverträge bleiben unberührt.
3. § 24 Abs. 2 und 3, § 25 Abs. 1 und 2 sowie § 28 gelten nur für
Abrechnungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1980 beginnen.
Bonn, den 20, Juni 1980
Der Bundesminister für Wirtschaft Lambsdorff