Wirtschaftsplan

Haushaltssatzung des Wasserverbandes Burg für das Wirtschaftsjahr 2024

Auf der Grundlage der §§ 13 und 16 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Sachsen-Anhalt (GKG-LSA) in Verbindung mit den §§ 16 und 17 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBG LSA) und des § 100 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in den jeweils gültigen Fassungen hat die Verbandsversammlung des Wasserverbandes Burg in ihrer Sitzung am 09.01.2024 folgende Haushaltssatzung mit dem Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2024 beschlossen:

§1

Der Wirtschaftsplan für das Jahr 2024 wird im Erfolgsplan festgesetzt:

in den Er­trä­gen auf 8.378.544 €
in den Auf­wen­dung­en auf 7.651.068 €
und damit ein Jahres­er­geb­nis von 727.476 €


Der Wirtschaftsplan für das Jahr 2024 wird im Vermögensplan festgesetzt:

in den Fi­­nan­­zier­­ungs­­mit­­teln auf 6.367.117 €
in dem Fi­­nan­­zier­­ungs­­be­­darf auf 6.367.117 €

§2

Es werden im Wirtschaftsplan 2024 Kredite aufgenommen in Höhe von 2.500.000 €

§3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, die zur Leistung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird im Wirtschaftsjahr 2024 festgesetzt auf 2.150.000 €

§4

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Wirtschaftsjahr 2024 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird festgesetzt auf 500.000 €
gez. Mario Schmidt
Verbandsgeschäftsführer
(Siegel)

Die vorstehende Haushaltssatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

  1. Die Haushaltssatzung und den Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2024, die die Verbandsversammlung des Wasserverbandes Burg am 09.01.2024 beschlossen hat, hat die Kommunalaufsicht zur Kenntnis genommen.
  2. Die Genehmigung des im § 2 der Haushaltssatzung 2024 festgesetzten Gesamtbetrages der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen in Höhe von 2.500.000 EUR wurde erteilt.
  3. Die Genehmigung für den im § 3 der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen in Höhe von 2.150.000 EUR, der in voller Höhe der Genehmigung bedarf, wurde erteilt.

Die vorstehende Haushaltssatzung des Wasserverbandes Burg für das Wirtschaftsjahr 2024 liegt nach § 102 (2) Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt an 7 Tagen in der Zeit vom 04.03.2024 bis 12.03.2024 während der Sprechzeiten in den Geschäftsräumen des Wasserverbandes Burg, in der Blumenstraße 9 b in 39288 Burg, öffentlich aus.

Burg, 2. Februar 2024

gez. Mario Schmidt
Verbandsgeschäftsführer

Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Wasserverbandes Burg für das Wirtschaftsjahr 2022

Die vorstehende Haushaltssatzung des Wasserverbandes Burg für das Wirtschaftsjahr 2022 liegt nach § 102 (2) Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt an 7 Tagen in der Zeit vom 10.01.2022 bis 18.01.2022 während der Öffnungszeiten (Montag und Donnerstag von 9:00 bis 16:00 Uhr sowie Dienstag von 9:00 bis 17:00 Uhr) in den Geschäftsräumen des Wasserverbandes Burg, in der Blumenstraße 9 b in 39288 Burg, öffentlich aus. Mit Bezug auf die bestehenden Covid-19-Maßnahmen wird darum gebeten, bei erwünschter Einsichtnahme vorher einen Termin zu vereinbaren (Sekretariat: 03921 / 93 63 11).

Burg, 21. Dezember 2021

gez. Mario Schmidt

Verbandsgeschäftsführer

Prüfungsurteile

Ich habe den Jahresabschluss des Wasserverbandes Burg, Burg, – bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2020 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus habe ich den Lagebericht des Wasserverbandes Burg, Burg, für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 geprüft.

Nach meiner Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse

– entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den für Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt geltenden Vorschriften zur Rechnungslegung sowie den Regelungen der Verbandssatzung und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Verbandes zum 31. Dezember 2020 sowie seiner Ertragslage für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 

und 

– vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Verbandes. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den für Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt geltenden Vorschriften sowie den Regelungen der Verbandssatzung und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.

Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erkläre ich, dass meine Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.

Grundlage für die Prüfungsurteile

Ich habe meine Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstimmung mit § 142 KVG LSA und § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Meine Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts“ meines Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Ich bin von dem Verband unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und habe meine sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Ich bin der Auffassung, dass die von mir erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für meine Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen.

Verantwortung des Verbandsgeschäftsführers für den Jahresabschluss und den Lagebericht

Der Verbandsgeschäftsführer ist verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den für Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt geltenden Vorschriften zur Rechnungslegung sowie den Regelungen der Verbandssatzung in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Verbandes vermittelt. Ferner ist der Verbandsgeschäftsführer verantwortlich für die internen Kontrollen, die er in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt hat, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.

Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses ist der Verbandsgeschäftsführer dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Verbandes zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren hat er die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus ist er dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.

Außerdem ist der Verbandsgeschäftsführer verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Verbandes vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang steht, den für Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt geltenden Vorschriften sowie den Regelungen der Verbandssatzung entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner ist der Verbandsgeschäftsführer verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die er als notwendig erachtet hat, um die Aufstellung eines Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden – für Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt geltenden – Vorschriften sowie den Regelungen der Verbandssatzung zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können.

Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts

Meine Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist, und ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Verbandes vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den für Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt geltenden Vorschriften sowie den Regelungen der Verbandssatzung entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der meine Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet.

Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 142 KVG LSA und § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.

Abwasser

Schmutzwasser, das den Haushalt verlässt, wird fachgerecht gesammelt, abgeleitet und behandelt. Darauf können sich die Kund/innen des WVB verlassen!

Schmutzwasser trägt Namen wie Abwasser oder Fäkalwasser. Abwasser ist jedoch ein Sammelbegriff für alle Wasserarten, die in die Kanalisation einleiten. Auch Wasser aus Niederschlägen zählt dazu. Jedes Wasser, das bei einer Verwendung mit diversen Stoffen verunreinigt wird, ist unter diesem Begriff eingereiht. Dabei kann es sich um Wasser handeln, das im privaten Haushalt im Einsatz war, aber auch um Wasser, das im Unternehmen genutzt worden ist. Abwasser ist ein gebrauchtes Gut, das gereinigt dem Wasserkreislauf zurückgegeben werden soll.

Dieser Gedanke bestimmt das Handeln des Wasserverbandes, der dem Grundsatz einer ordnungsgemäßen Ableitung und einer modernen Reinigung folgt.

Um gebrauchtes Wasser wieder in seinen ursächlichen chemischen und physikalischen Zustand zu versetzen, bedarf es modernster Technologien und gut ausgebildeter Fachleute. Bedingungen, die mit großen Kosten verbunden sind.

Der Wasserverband unterhält zwei Kläranlagen. Das Abwasser aus dem Verbandsgebiet wird hier täglich aufgearbeitet. Die Reinigung erfolgt durch spezielle physikalische, biologische und chemische Verfahren. Sind die drei Reinigungsstufen durchlaufen, wird das aufgearbeitete Abwasser wieder an unsere Natur durch Einleitung in ein Gewässer zurückgegeben.

Das Entsorgungsunternehmen REMONDIS ist im Auftrag des WVB für die dezentrale Entsorgung von abflusslosen Sammelgruben und vollbiologische Kleinkläranlagen zuständig.

Als Grundstückseigentümer vereinbaren Sie mit dem Entsorgungsunternehmen einen Termin oder einen Entsorgungszyklus. Sie erhalten keine Rechnungen vom Entsorgungsunternehmen, sondern einen jährlichen Gebührenbescheid vom Wasserverband. Sind Sammelgrube oder Kleinkläranlage geleert, erhalten Sie eine Entsorgungsbestätigung, die dem Verband gleichzeitig zur Erstellung des Gebührenbescheides dient.

Wässer aus Niederschlägen sind ein wichtiger Teil im Wasserkreislauf. Es füllt Gewässer und auch die Grundwasserspeicher auf und trägt so zu ihrem Erhalt bei.

Allerdings sind Niederschläge nicht regelmäßig und erst recht nicht nach Plan, es gibt Tage, da regnet es zu viel oder zu wenig. Bei Starkregen werden Flächen überflutet und oft findet das Wasser so seinen Weg in die Keller oder unsere Abwasserkanalisation.

Weil Regenwasser so wichtig ist, hat der Gesetzgeber Regelungen geschaffen. So muss der Grundstückseigentümer das Regenwasser auf seinem Grundstück versickern, sollte kein Anschluss an die öffentliche Niederschlagsbeseitigungsanlage möglich sein. Ebenso sind die Gemeinden verpflichtet, die Ableitung des Regenwassers auf den öffentlichen Flächen zu organisieren. Dies geschieht durch das Vorsehen und Betreiben von umfangreichen Regenwassersystemen aus Kanälen, Regenrückhaltebecken und Pumpwerken oder auch mit entsprechenden Versickerungssystemen, wie beispielsweise Mulden und Rigolen.

Die Stadt Burg hat diese Pflichtaufgabe dem Wasserverband übertragen, weshalb Sie sich bei Fragen zur Ableitung von Regenwasser gerne an die Mitarbeiter/innen des Wasserbandes wenden können.